Follert und Loczenski GmbH
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Als Buchprüfungsgesellschaft sind wir verpflichtet, uns in einem Abstand von drei Jahren einer Qualitätskontrolle i.S. der Vorschrift des § 57a WPO zu unterziehen, wenn wir gesetzlich vorgeschriebene Abschluss-prüfungen durchführen wollen. Wir haben am System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer teilgenommen und die Teilnahmebescheinigung erhalten.

Folgende Prüfungen werden von unserer Gesellschaft durchgeführt:

Gesetzliche Abschlussprüfungen

Freiwillige Abschlussprüfungen
Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung
Sonderprüfungen
Erstellung handelsrechtlicher Jahresabschlüsse
Vermögens- und Ertragsaufstellungen
Bewertung von Unternehmen
Erstellung von Gutachten zur Abfindung von Gesellschaften

Nach § 316 HGB besteht die Pflicht, den Jahresabschluss und den Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Als Buchprüfungs-gesellschaft können wir gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen mittelgroßer Kapitalgesellschaften durchführen, wenn mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschritten werden:

16.060.000,- € Bilanzsumme

32.120.000,- € Umsatzerlöse
im Jahresdurchschnitt 250 Mitarbeiter
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